Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Bissingen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbands der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg und dadurch Mitglied des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt die allgemeine Hebung des Obst- und Gartenbaues innerhalb des Vereinsgebietes. Insbesondere ist seine Aufgabe:

  1. Seine Mitglieder mit den wirtschaftlichen, ideellen, gesundheitlichen und ethischen Werten der Obst- und Gartenkultur durch Aufklärung, Belehrung und Schulung bekanntzumachen;
  2. Veranstaltung belehrender Lehrgänge;
  3. Förderung des Obstbaus mit Ausnahme des Erwerbsobstbaus und des Obstabsatzes.
  4. Die Hausgartenpflege, die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck und die Förderung der Landschaftsgestaltung.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein wird gebildet durch

  1. ordentliche
  2. fördernde

Mitglieder. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Mitglied des Vereins kann jede Person werden die sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Natürliche Personen, die sich um den Obst- und Gartenbau besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme und kann vorher den Ausschuss hören.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich ohne Angaben von Gründen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod.
  2. Durch Austritt der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. September, zu erklären ist.
  3. Durch Ausschluss der vom Vorsitzenden nach Beratung im Ausschuss verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Kalenderjahr dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen;
  2. den Bestimmungen der Vereinssatzungen sowie den Anordnungen des Vorsitzenden Folge zu leisten;
  3. die Beiträge pünktlich zu entrichten;
  4. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen des Vorsitzenden zu ersetzen.

§ 5

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Aufklärung und Rat in allen Vereinsangelegenheiten einzuholen;
  2. Anträge zu stellen;
  3. Die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu benutzen und die ihm für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen;
  4. An allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6

Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 der Satzung festgehaltene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf weder eine juristische noch eine natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beiträge der Mitglieder;
  2. Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins;
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Quellen;
  4. sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Betrag ist in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei nachgewiesener unbedingter Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung eines außerordentlichen Beitrags bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Ausschuss.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  2. Der Ausschuss.
  3. Die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich und sind Vorstand im Sinne des BGB. Der Vorsitzende hat die Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, zu ordnen. Er beruft und leitet die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass der Verein im Sinne der Satzungen und der Anordnung des Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft, Baden-Württemberg und des Kreisobstbauverbandes geführt wird. Er hat bei der Leitung des Vereins auf das öffentliche Wohl bedacht zu sein.

§ 9

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und Schriftführer und 5 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ausschuss hat den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Dem Ausschuss obliegt weiter die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ergreifung aller Maßnahmen, welche zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich und geboten sind.

Bei der Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des ersten Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch schriftliche oder öffentliche Einladung in der Tageszeitung Bietigheimer Zeitung, 74321 Bietigheim-Bissingen, Kronenbergstraße 10, mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und der Versammlung muß ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Mitgliederversammlung obliegt ferner:

  1. Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Kassiers.
  2. Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags.
  3. Die Neuwahl des Vorsitzenden und des Ausschuss von 3 zu 3 Jahren. Die Wahlen sind geheim. Sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
  4. Die Entgegennahme von Wünschen und Anträgen.
  5. Änderung der Vereinssatzungen.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11

Der Schriftführer

Über Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Entscheidungen zu enthalten. Die Niederschrift über Ausschusssitzungen haben außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder anzugeben und sind jeweils in der nächsten Ausschusssitzung zu verlesen oder zur Einsicht aufzulegen.

§ 12

Der Kassier

Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

Die Jahresrechnung ist jährlich zu prüfen.

§ 13

Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsordnung der Aufsicht des Kreis- und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft. Die Ausführung von Maßnahmen gegen die der Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Einspruch erhebt, hat zu unterbleiben.

§ 14

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband für Obst, Garten und Landschaft in Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden kann.